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Die Stadt Linnich findet Sachgründe gegen den Windpark Boslar!

Die Beschlußvorlagen zur Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Linnich am 04.12.2014 behandeln den Windpark Boslar konträr.

Der Beschlussvorlage B-152/2014 zur 29. Flächennutzungsplanänderung, Punkt 7 der Tagesordnung, kann man folgendes entnehmen:

Die Stadt Linnich findet Sachgründe gegen den Windpark Boslar! 
Er soll aber nur zurückgestellt werden.

Warum behält sich der Rat die spätere Ausweisung vor, wenn jetzt Sachgründe gegen den Windpark sprechen? Welche Sachgründe sprechen gegen die Konzentrationszone? Warum sieht die Stadt Linnich die Fläche bei Boslar immer noch als geeignet an?

Die Auszüge aus der Beschlußvorlage B-152/2014 der Stadt Linnich möchten wir Ihnen nicht vorenthalten:
(Anmerkung: Mit der Fläche 1 ist der Windpark Hottorf/Körrenzig gemeint.)

"Die Fläche 3 (nördlich von Boslar) ist grundsätzlich geeignet, soll jedoch zunächst aufgrund folgender Sachgründe zurückgestellt werden und nicht zur Ausweisung gelangen: Ein Sachgrund für die Zurückstellung der Fläche 3 ist das Kriterium der Vorbelastung. Die Fläche 3 wird durch eine in der Nähe verlaufenden Autobahn und Landstraße vorbelastet. Diese Vorbelastung löst hinsichtlich des Landschaftsbildes nur eine geringe optische Wahrnehmung aus, da sie im Gegensatz zu vertikalen Bauwerken nur im geringen Maße einsehbar ist. Die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Fläche 3 würde daher, im Vergleich zur Fläche 1, auf der bereits jetzt schon eine erhebliche optische Vorbelastung durch WEA vorhanden ist, eine deutlich höhere optische Wahrnehmung des Eingriffs auslösen. Ein weiterer Grund, der die Zurückstellung der Fläche 3 unterstreicht, ist die Bündelungswirkung. Ziel ist es, durch eine konzentrierte Anordnung von Windenergieanlagen eine „Verspargelung“ der Landschaft durch Eingriffe in das Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten. Auf der Fläche 3 ist eine Erweiterung oder Anknüpfung an bestehende Windenergieanlagen, im Gegensatz zur Fläche 1, nicht möglich (näheres siehe unter Standortuntersuchung, Kapitel 8. Fazit). Die Fläche 3 tritt aufgrund der o.g. Sachgründe hinter der Fläche 1 zurück. Aufgrund der grundsätzlichen Eignung wird sich der Rat die Ausweisung zu einem noch folgenden Zeitpunkt vorbehalten." (Aus B-152/2014 )

Wird die Zone bei Boslar erst wieder Ausgewiesen, wenn andere Windräder eine Vorbelastung geschaffen haben?
Denn in der Beschlußvorlege heißt es weiter:

"Bei der oben dargestellten Empfehlung handelt es sich, speziell in Bezug auf die Fläche 3 (Boslar), um eine qualitative Vergleichsbewertung in Bezug auf die Fläche 1. So ist die Fläche 3 (wie oben dargelegt) zwar grundsätzlich zur Windkraftnutzung geeignet, jedoch ist zur Erzielung einer Konzentrationswirkung für das gesamte Gemeindegebiet zunächst die Ausweisung einer Fläche für die Windkraft, nämlich die, in deren unmittelbarer Nähe bereits vorhandene Vorbelastungen durch Windenergieanlagen bestehen (der qualitativ besser gestellten Fläche 1), vorzunehmen. Das Schaffen der Konzentrationswirkung ist erforderlich, um eine Steuerung von Windenergieanlagen im sonstigen Außenbereich zum jetzigen Zeitpunkt abschließend und rechtsverbindlich zu erzielen (vgl. Standortuntersuchung, Kapitel 8). Die beschriebene qualitative Vorzugswürdigkeit der Fläche 1 im Vergleich zur Fläche 3 berührt nicht den Willen der Stadt Linnich, die Fläche 3 für die Windkraft auszuweisen. Dies wird lediglich zeitlich nachgelagert der Fall sein." (Aus B-152/2014)

Die Ausweisung ist also aufgeschoben, nicht aufgehoben.

 
Konträr zum Punkt 7 ist das Thema der Tagesordnungspunkt 8 und 9. Dort werden die 28. Flächennutzungsplanänderung zum Windpark Boslar und der 4. Bebauungsplan behandelt.
Man findet keine Informationen zur Zurückstellung der Ausweisung.  

Die 28. Änderung des Flächennutzungsplans weist die Potenzialfläche „südlich von Boslar“ als weitere Konzentrationszone aus und erweitert hierdurch die in der 5. und der 29. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Konzentrationszonen. .... Die 28. Änderung des Flächennutzungsplans dient der Erweiterung der Vorrangflächen im vorgenannten Bereich „südlich von Boslar“ mit dem Inhalt, dass die in der 5. und die in der 29. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Vorrangflächen entsprechend erweitert werden (§ 249 Abs. 1 BauGB) (B-153/2014)

Wieso werden Tagesordnungspunkte 8 und 9 überhaupt noch behandelt, wenn die Ausweisung in Tagesordnungspunkt 7 zurückgestelt wird?
E
ine erneute Offenlage macht keinen Sinn, wenn man im gleichen Atemzug eine Verschandelung der Landschaft zugibt, weil die Vorbelastung fehlt.

 



 
Die Bürgerinitiative sieht die grundsätzliche Eignung der Fläche nicht. Wir haben viele Argumente gegen die Eignung vorgebracht.
© 2024 Bürgerinitiative Boslar Broich Mersch "Für Windkraft mit Augenmaß" | Letzte Aktualisierung am 05.04.2018